Verteidigung in Aussage-gegen-Aussage-Verfahren und Falschaussagerin Marei-Celine Sch. (27) aus Gehrden

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Wenn die wegen falscher uneidlicher Aussage angezeigte 27-jährige Marei-Celine Sch. (27) am 2. Dezember 2025, 12.30 Uhr den Saal 2 H 2 des Landgerichts Hannover betritt, ist die 7. kleine Strafkammer darauf vorbereitet, dass die Belastungszeugin aus Gehrdens Feuerwehrgasse in Tränen ausbrechen wird, um ihre emotionale Betroffenheit ein drittes Mal auszuspielen.

Die Berufsrichter der 7. kleinen Strafkammer als Berufungsinstanz der Amtsgerichte sind sich der Weisungsgebundenheit der höchsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewusst: Das bedeutet, dass die Richter a l l e Umstände, die ihre Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in ihre Überlegungen einbezogen haben.

Die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Marei-Celine Sch. ist bereits in mehreren Punkten erheblich erschüttert durch das Vorliegen der Inkonstanz.
Mal behauptete sie, mittels eines Messers mit der Klingenlänge von 20 cm, mal mit einem Messer mit der Klingenlänge von 25 cm bedroht worden zu sein.

Die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin wird eingeschränkt durch die divergierenden Aussagen vor dem Polizeioberkommissar Franz vom 6.9.2024, dass der von ihr erfundene Täter mit einer Hand (Schauz: “Mit der Faust”) das Messer hielt, mit dem sie bedroht sein will, während sie am 21.8.2025 den Richter Flasche verkohlte, dass ihr behaupteter Täter das “große Messer” mit zwei Händen gehalten habe.

Liegt eine Inkonstanz der Falschaussagerin in einem wesentlichen Teil des Kerngeschehens vor, schmälert dies die Glaubhaftigkeit der Aussage beträchtlich.

Bundesrichter a. D. Nack: “Mangelnde Aussagekonstanz im Kernbereich
Enthalten die Bekundungen wichtiger Zeugen in wesentlichen Punkten Widersprüche, so muss der Tatrichter diese wiedergeben und sich damit im Urteil auseinandersetzen:

“Je nach den Besonderheiten des Einzelfalles setzt eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung auch voraus, dass sich die Urteilsgründe mit widersprüchlichen, ungenauen oder aus sonstigen Gründen nicht ohne Weiteres glaubhaften Zeugenaussagen zu einer erheblichen Beweisfrage in einer für das Revisionsgericht überprüfbaren Weise auseinandersetzen (Vgl. BGH NStZ 1981, 271). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. … Was die Zeugin früher oder in der Hauptverhandlung konkret ausgesagt hat, in welchen Punkten ihre Aussagen im Einzelnen konstant, widersprüchlich oder ungenau waren, was das Landgericht als Kernbereich der Aussage oder lediglich das Randgeschehen betreffend und deshalb als wesentlich oder unwesentlich bewertet hat, teilen die Urteilsgründe indes an keiner Stelle mit. Dessen hätte es jedoch bedurft, um den Senat in die Lage zu versetzen, zu überprüfen, ob die Erwägungen und Bewertungen des Landgerichts hinsichtlich der Bedeutung und des Gewichts einzelner Aussageinhalte und darin enthaltener Widersprüche oder Ungenauigkeiten rechtsfehlerfrei sind und die Wertung der Aussage der Zeugin B. als glauubwürdig und zuverlässig tragen.” Beschluss vom 26.2.92 – 3 StR 33/92 = StV 1992, 555.

Generell ist zu sagen, dass falschaussagefreudige Zeuginnen von Instanz zu Instanz zu jagen sind und der Öffentlichkeit präsentiert werden müssen, dass diese minderwertigen Kreaturen nie wieder einen Unschuldigen wider besseres Wissen einer Straftat beschuldigen.

Purschke und Juristen
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